Satzung

IN BEARBEITUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Palliativversorgung Dinslaken, Voerde, Hünxe und Umgebung“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Dinslaken.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.

3. Der Zweck des Vereines ist es, die palliative Versorgung Dinslakens, Voerde, Hünxe und Umgebung zu fördern und den schwerkranken und sterbenden Menschen in Dinslaken, Voerde, Hünxe und Umgebung Beistand zu leisten und letzte Wünsche zu erfüllen. Angehörige sind in der Begleitung mit eingeschlossen.

4. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel verwirklicht werden:

a. die Förderung der Palliativversorgung in Dinslaken, Voerde, Hünxe und Umgebung, dies schließt die Betreuung Schwerstkranker und den Aufbau und die Führung geschulter freiwilliger Hilfsdienste ein.
b. Kooperation mit der SAPV Niederrhein und anderen ambulanten Hausbetreuungsdiensten.
c. die Unterstützung von Angehörigen Schwerstkranker und terminal Erkrankter während der stationären Pflege und Betreuung.
d. die Schulung von interessierten Laien, Angehörigen Schwerstkranker und Pflegepersonal.
e. Öffentlichkeitsarbeit, Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen; bei Mitwirkung von Ärzten unter Einhaltung der Berufsordnung für Ärzte.
f. Trauerbegleitung für Hinterbliebene als Hilfe zur Trauerbewältigung.
g. die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommune, Land, Bund) sowie privaten Organisationen
h. die Verbreitung der Hospizidee.

5. Der Verein ist nicht bestrebt, in die Tätigkeit bereits vorhandener Organisationen einzugreifen, sondern er beabsichtigt, mit diesen zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen.

§ 3 Erstattungen an Vereinsmitglieder

  1. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den „Förderverein Palliativversorgung Dinslaken, Voerde, Hünxe und Umgebung e. V.“ entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die steuerliche Pauschal- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z.B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Hospizvereins verauslagten Beträge und Aufwendungen. Ansprüche sind innerhalb eines Jahres geltend zu machen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt
  2. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
    a. aktiven Mitgliedern,
    b. fördernden Mitgliedern,
    c. Ehrenmitgliedern.
  3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  4. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge müssen mit Begründung schriftlich 8 Tage vor der nächsten Versammlung dem Vorstand vorliegen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
  4. Aktive Mitglieder nehmen an einem regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch teil. Ort und Zeitpunkt werden nach Absprache festgelegt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Eine Mitgliedschaft endet durch

a. Tod
b. Austritt
c. Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich.

3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

5. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Mitgliedsbeitrag
    Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der ist jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
    Ab dem Jahr 2019 wird der Mitgliedsbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder in Höhe von 60,00 € im Jahr festgesetzt. Für Institutionen wird ein Mindestjahresbeitrag in Höhe von 600,00 € festgesetzt.
  2. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§ 8 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich im ersten Viertel des Jahres stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Zum Vorstand können auch zwei weitere Beisitzer mit Stimmrecht gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzt werden. Die Amtszeit des gewählten Mitgliedes läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen.

b. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c. die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, wobei Zahlungsanweisungen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitglieds bedürfen.

d. die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben durch den Kassenwart.

e. die Auswahl und die Fortbildung der HospizmitarbeiterInnen.

f. die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der dazu erforderlichen Maßnahmen.

g. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen.

h. die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.

i. die Entscheidung über eine mögliche finanzielle Unterstützung von Dritten.

§ 9 Gesetzliche Vertretung

Gesetzliche Vertreter gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten.

§ 10 Ausschüsse

Zur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen werden aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse gebildet.

§ 11 Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im ersten Viertel des Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindesten 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, vom Schriftführer zu Protokoll genommen und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet. Anträge sind mindestens acht Tage vor der Versammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich und begründet einzureichen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von 2 Revisoren
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrags
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des von zwei Revisoren zu erstellenden Prüfungsberichtes sowie die Erteilung der Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge und Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. die Erledigung der gestellten Anträge.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können nur in einer lediglich zu diesem Zweck einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In der schriftlichen Einladung ist der zu ändernde Paragraph anzugeben.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereines oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Deutschen Hospiz- und Palliativverband e.V. in Berlin. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§ 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.

Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

Dinslaken, den 13.03.2019